Eine unglaubliche Geschichte aus der Schweiz.

Warnung

Schweizer Funkamateur wird beim Eigenbedarfs-Import eines CEgekennzeichneten Billig-Funkgerätes „hart angepackt“ und muss zahlen.

Es ist eine selbstverständliche Pflicht des USKA-Vorstandes, seine Mitglieder wenn immer möglich vor Schaden zu bewahren. Aus diesem Grund erfolgt diese Mitteilung jetzt und nicht erst nach Abschluss des laufenden Verfahrens.

Der Sachverhalt: Ein Funkamateur mit HB9-Rufzeichen importierte über e-Bay drei Baofeng UV-3R+-VHF/UHF-Funkgeräte für seinen Eigenbedarf sowie für zwei seiner Kollegen, ebenfalls HB9-lizenziert.

Das Einfuhr-Zollamt beschlagnahmte das Paket und leitete es ans BAKOM weiter.

Das BAKOM hat das Gerät ausgemessen und eine Nichteinhaltung der Nebenaussendungs-Grenzwerte bei der 2. Harmonischen sowohl im 2m-Band als auch im 70cm-Band festgestellt. Dass bei diesem Gerätetyp dieser Mangel besteht, ist allgemein bekannt. Klar ist auch, dass sowohl BAKOM als auch die USKA keinerlei Interesse daran haben können, dass solche Geräte („China-Schrott“) von Schweizer Funkamateuren ohne die notwendigen technischen Korrektur-Modifikationen betrieben werden.

In der dem Funkamateur zugestellten Verfügung werden insbesondere folgende Verstösse festgehalten:

·Nichteinhalten der Nebenaussendungs-Grenzwerte gemäss Norm EN 300 086-2 V1.3.1

·Privatimport für Eigenbedarf sei ein „Inverkehrbringen“, „mise sur le marché“

·Das auf dem Gerät aufgebrachte CE-Zeichen sei „zu klein“.

·Die dem Gerät beiliegende CE-Konformitäts-Erklärung des Herstellers sei nicht unterschrieben.

· Dem Gerät fehle die Bezeichnung (Box und/oder Manual), dass das Gerät explizit für die Benützung in der Schweiz vorgesehen sei („utilisable en Suisse“)

·Ankündigung, dass das beschlagnahmte Funkgerät nach Erlangung der Rechtsgültigkeit der Verfügung vernichtet wird, falls es nicht durch den Funkamateur re-exportiert wird.

Das BAKOM lässt „Milde“ walten und stellt dem Funkamateur nicht den Verfahrensaufwand von Fr. 1‘320, sondern nur Fr. 440 in Rechnung. Gegen die Verfügung könne beim Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen innert 30 Tagen Beschwerde eingereicht werden.

Die unter anderem zur Beurteilung solcher Fälle von der USKA ins Leben gerufene „Task Force Gesetzliche Rahmenbedingungen des Amateurfunks“ ist vom betroffenen Funkamateur umfänglich über seinen Fall dokumentiert worden und wird den Fall analysieren und dem USKA-Vorstand gegenüber entsprechende Handlungs-Empfehlungen abgeben.

Bevor diese Beratungen nicht durchgeführt worden sind, enthalten wir uns weiterer Kommentare. Trotzdem möchten wir aufgrund der eingetretenen Lage den USKA-Mitgliedern dringend davon abraten, „fragwürdige“ Geräte zu importieren. Mit der neuen Rechtspraxis ist die „Toleranz-Regelung“ gemäss Schreiben vom 18.2.2010 des BAKOM an die USKA nun offenbar zumindest teilweise aufgegeben worden.

Die Task Force der USKA ist sehr daran interessiert, von den Mitgliedern über ähnliche und weitere solche Streitereien und Straffälle informiert zu werden. Bitte möglichst vollständige Dokumentation an taskforce@uska.ch

 Willi HB9AMC