Vereinssatzungen

Vereinssatzung des

DOLOMITES RADIO CLUB E.O.

Genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2024

(Ehrenamtliche Organisation, eingetragen im RUNTS Repertoire Nr. 126487 am 24.11.2023, eingetragen im Landesregister der juristischen Personen mit Dekret des Landeshauptmannes Nr. 19038 vom 24.10.2016)

Art. 1 – Name, Sitz und Dauer

1. Im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017 (nachstehend auch als „Kodex des Dritten Sektors“ bezeichnet) und der einschlägigen für Vereine geltenden Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches wird die Satzung des mit dem Dekret des Landeshauptmannes Nr. 19038 vom 24.10.2016 als juristische Person anerkannten Vereins mit dem Namen „DOLOMITES RADIO CLUB“, in Kurzform auch „D.R.C.“ und nachstehend auch als „Verein“ bezeichnet, den obengenannten Reformbestimmungen angepasst.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Bruneck, Galileo-Galilei-Straße 3. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bruneck erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt und die Änderung anschließend den zuständigen Stellen mitgeteilt wird.

3. Der Verein ist auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen / Südtirol tätig.

4. Der Verein kann Sektionen oder Zweitsitze einrichten.

5. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.

Art. 2 – Verwendung der Abkürzung „EO” oder des Namenszusatzes „ehrenamtliche Organisation“

1. Nach der Eintragung in den betreffenden Abschnitt des Verzeichnisses des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors muss der Verein in seinem Namen die Abkürzung „EO“ oder „ehrenamtliche Organisation“ führen. Ab der Eintragung ins Einheitsregister wird daher die Bezeichnung des Vereins wie folgt abgeändert: “DOLOMITES RADIO CLUB EO” oder “DOLOMITES RADIO CLUB ehrenamtliche Organisation“, in Kurzform „D.R.C. EO“ oder „D.R.C. ehrenamtliche Organisation“.

2. Ab diesem Zeitpunkt muss der Verein in seinen Schriftstücken, im Schriftverkehr und in den für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen den Namenszusatz „ehrenamtliche Organisation“ oder die Abkürzung „EO“ verwenden.

Art. 3 – Ziel und Zweck

1. Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell. Er stützt sich bei der Umsetzung seiner institutionellen und seiner Vereinstätigkeit auf die Grundsätze der Demokratie, sozialen Teilhabe und Ehrenamtlichkeit.

2. Der Verein verfolgt ohne Gewinnabsicht zivilgesellschaftliche, solidarische, gemeinnützige Ziele, dadurch dass er ausschließlich oder hauptsächlich eine oder mehrere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zugunsten Dritter ausübt.

3. Der Verein ist in den folgenden Bereichen gemäß Art. 5, Absatz 1 des Kodex des Dritten Sektors tätig:

  1. Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder gemeinnützigen Aktivitäten von sozialem Interesse einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse (Buchstabe i));
  2. Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz Nr. 53 vom 28. März 2003 in geltender Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke (Buchstabe d));
  3. Zivilschutz, limitiert auf die Aktivitäten als Funkamateur (Buchstabe y)).

4. Der Verein setzt sich folgende Ziele zur Förderung des Amateurfunks, insbesondere die Förderung:

  1. der Wissenschaft und Forschung in der Funktechnik;
  2. der Völkerverständigung sowie die Unterstützung der Behörden beim Aufbau von Nachrichtenverbindungen in Katastrophenfällen, und zwar unter Ausschluss gesellschaftlicher Unterschiede sowie politischer, militärischer oder kommerzieller Zwecke;
  3. der Ausbildung für alle Bereiche des Amateursende- und Empfangswesens wie Übertragung von Daten, Zeichen, Sprache, Bildern und Fernschrift im gesamten vom Ministerium zugewiesenen elektromagnetischen Spektrum von 100 kHz bis 250 GHz, direkt oder durch funkamateurspezifische Einrichtungen wie Funkrelaisstationen oder Satelliten;
  4. der Bildung, Erziehung und Jugendarbeit;
  5. der Pflege der Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes;
  6. der Durchführung von funksportlichen Aktivitäten sowie sportlicher Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung, der Schulung und des Trainings auf funksportliche Wettbewerbe mit Ausgabe entsprechender Diplome;
  7. der Mitarbeit in nationalen und internationalen Normengremien;
  8. als Bindeglied oder mögliche Vereinsmitgliedschaft durch Vertretung des Vereins in anderen nationalen oder internationalen Funkamateurvereinigungen.

Art. 4 – Tätigkeit

1. Zur Erreichung der genannten Ziele kann der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:

  1. Unterstützung im Bereich der Telekommunikation und Datenübertragung auf örtlicher, provinzieller, nationaler und internationaler Ebene;
  2. Zurverfügungstellung von Mitteln, Einrichtungen und Gütern bei Events;
  3. Erhaltung der Nutzbarkeit und des Schutzes des dem Amateurfunkdienst zugeordneten elektromagnetischen Spektrums in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden;
  4. Abhaltung von Vorbereitungskursen für die staatliche Funkamateurprüfung zur Erlangung des Funkamateurscheines;
  5. Betreiben und Instandhalten von funkamateurspezifischen Einrichtungen des Vereins;
  6. Erwerb des „Alpin Flower Award“;
  7. QSL-Karten Vermittlung über andere nationale oder internationale Funkamateurvereinigungen;
  8. Herausgabe von technischen und betrieblichen Informationen aus dem In- und Ausland auf der Internetseite des Vereins, Verbreitung der Informationen in Rundschreiben und Öffentlichkeitsarbeit über die Förderung der Allgemeinheit durch das Amateurfunkwesen;
  9. jegliche andere nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und sie zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.

2. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind.  Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand, der unter Beachtung etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu diesem Thema verpflichtet ist, die Kriterien und Obergrenzen einzuhalten, die für die Ausübung solcher Tätigkeiten im genannten Kodex und in den Durchführungsbestimmungen zum Kodex festgelegt sind.

3. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren; dabei sind die Modalitäten, Bedingungen und Beschränkungen zu beachten, die in Art. 7 des Kodex des Dritten Sektors und in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Art. 5 – Bestimmungen über die interne Vereinsordnung

1. Die interne Vereinsordnung orientiert sich an den Grundsätzen der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder. Die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder können ernannt werden.

2. In Bezug auf die Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein werden alle Mitglieder gleichbehandelt.

Art. 6 – Mitglieder und Ehrenmitglieder

1. Mitglieder:

  1. Als Mitglieder zugelassen sind natürliche Personen, die durch die Teilnahme an Veranstaltungen beweisen, dass sie Interesse am Clubleben haben, Interesse zur Ablegung der staatlichen Funkamateurprüfung bekunden, sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen.
  2. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt.

2. Ehrenmitglieder

  1. Personen, welche sich um den Verein besonders bemüht oder sich außerordentliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist der einstimmige Beschluss des Vorstandes erforderlich.
  2. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht, außer sie sind zeitgleich ein Mitglied des Vereines.

Art. 7 – Mitglieder: Aufnahmeverfahren

1. Um dem Verein beitreten zu können, muss der/die Bewerber/in einen schriftlichen Antrag, auch über die Internetseite, an den Vorstand stellen, dem die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt und die dazu notwendigen Unterlagen hinterlegt.In diesem Antrag muss sich der Antragsteller auch dazu verpflichten, die Vereinssatzung und die internen Geschäftsordnungen anzunehmen und die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung einzuhalten und am Vereinsleben mitzuwirken.

2. Der Vorstand beschließt die Annahme oder Ablehnung des Mitgliedsantrags innerhalb von  90 (neunzig) Tagen ab Einreichung des Antrags. Der Vorstand muss nach nichtdiskriminierenden Kriterien sowie im Einklang mit den angestrebten Zielen und den vom Verein ausgeübten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse entscheiden.

3. Die Annahme des Antrags wird dem neuen Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen  ab dem Beschluss mitgeteilt; das neue Mitglied muss ins Mitgliederbuch eingetragen werden.

4. Eine etwaige Ablehnung muss begründet und dem Antragsteller schriftlich oder informatisch innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Beschluss mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von 30 (dreißig) Tagen  ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der ordentlichen Versammlung einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.

5. Minderjährige können auf Antrag der Person, die die elterliche Gewalt ausübt, Mitglied der Vereinigung werden. Der Elternteil, der den minderjährigen Sohn / die minderjährige Tochter vertritt, kann mit Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen und intervenieren, sowie das aktive Wahlrecht für den minderjährigen Sohn / die minderjährige Tochter ausüben.

Art. 8 – Mitglieder: Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht:

  1. mit Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen; sie haben das aktive und das passive Wahlrecht;
  2. über alle Tätigkeiten und Initiativen des Vereins informiert zu werden und daran teilzunehmen;
  3. Einsicht zu nehmen in die Bücher des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vorstand einen ausdrücklichen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen. Der Vorstand ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.

2. Die Mitglieder haben ab ihrer Eintragung ins Mitgliederbuch Anspruch auf die Ausübung der Mitgliedsrechte, vorausgesetzt, dass sie ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß gezahlt haben.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht:

  1. ihr Verhalten nach dem Geist und den Zielen des Vereins auszurichten und den Namen des Vereins zu schützen, sowohl im Umgang der Mitglieder untereinander als auch in der Beziehung der Mitglieder zu den Vereinsorganen;
  2. die Satzung, etwaige interne Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten;
  3. den etwaigen Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, die jährlich vom Vorstand festgelegt wird.

4. Die Vermögensanteile und die Mitgliedsbeiträge können weder übertragen noch aufgewertet werden.

Art. 9 – Mitglieder: Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch folgende Gründe:

  1. durch freiwilligen Austritt. Jedes Mitglied kann jederzeit dem Vorstand schriftlich seinen Austritt mitteilen. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung;
  2. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit vorgesehen, innerhalb von 180 (hundertachtzig) Tagen ab Beginn des Geschäftsjahres. Der Vorstand teilt diese Pflicht allen Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist mit, damit diese die Einzahlung vornehmen können. Das Mitglied, das seine Mitgliedschaft verliert, kann einen neuen Mitgliedsantrag gemäß Art. 7 der vorliegenden Satzung stellen.

2. Ein Mitglied kann hingegen durch folgende Gründe vom Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen eines die Vereinsziele schädigenden Verhaltens;
  2. wegen wiederholter Verletzung von Pflichten, die sich aus der Satzung, aus der Geschäftsordnung oder aus den Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben;
  3. wegen der Verursachung von erheblichen materiellen oder moralischen Schäden zu Lasten des Vereins.

3. Der vom Vorstand ausgesprochene Ausschluss muss begründet und der betroffenen Person schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen  ab dem Tag der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 (dreißig) Tagen  ab Erhalt der Mitteilung mit einem eigenen Antrag Berufung bei der Mitgliederversammlung, einreichen. Dieser Antrag ist per Einschreiben oder in einer anderen Form, mit der der Erhalt nachgewiesen werden kann, an den Vorstand zu richten. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Etwaige Berufungen müssen vor den anderen Entscheidungen auf der Tagesordnung behandelt werden. Das rekurrierende Mitglied hat  in der  Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör. Bis zur Entscheidung  der Mitgliederversammlung gilt die Mitgliedschaft des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds als ausgesetzt.

4. Das Mitglied, das austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 10 – Ehrenamtlich Tätige: ehrenamtliche Tätigkeit

1. Ehrenamtlich Tätige sind natürliche Personen, die die Vereinsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.

2. Der Verein muss die ehrenamtlich Tätigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen.

3. Sofern lediglich Mitglieder des Vereines für diesen ehrenamtlich tätig sind, kann dies bei ehrenamtlichen Mitgliedern auch im Mitgliederregister vermerkt werden.

4. Der Verein muss für seine ehrenamtlich Tätigen eine für die ehrenamtliche Tätigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.

5. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger / von der Hilfeempfängerin. Den ehrenamtlich Tätigen dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden müssen. Die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von ihm festgesetzten Rahmen.

Art. 11 – Ehrenamtlich Tätige: bezahlte Mitarbeiter

1. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.

2. Der Verein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angehören.  

3. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständig Erwerbstätigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist. Die Anzahl der in der Vereinstätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer darf auf keinen Fall mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlich Tätigen ausmachen.

Art. 12 – Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Rechnungsprüfer/innen;
  4. das Kontrollorgan, das bei Eintritt der in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird;
  5. das Rechnungsprüfungsorgan, das bei Eintritt der in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände ernannt wird.

2. Die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen, mit Ausnahme jener Mitglieder des Kontrollorgans, welche die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, keine Vergütung beziehen; davon ausgenommen ist die Rückerstattung der Spesen, die im Rahmen der Ausübung der Funktion tatsächlich angefallen sind und belegt werden.

3. Für die Wahl der Vereinsorgane dürfen keine Auflagen oder Beschränkungen vorgesehen werden; die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der möglichst freien und umfassenden Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Art. 13 – Mitgliederversammlung: Zusammensetzung, Einberufung und Funktionsweise

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ordnungsgemäß den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben.

2. Jedes Mitglied kann persönlich an der Versammlung teilnehmen oder sich von einem anderen Mitglied per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und unterzeichnet werden und muss den Namen des vertretenen Mitglieds und der bevollmächtigten Person enthalten. Pro Mitglied ist nur eine Vollmacht zulässig.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen. Die Versammlung kann weiters wie folgt einberufen werden:

  1. aufgrund eines begründeten Antrags der Mehrheit der Vorstandsmitglieder;
  2. aufgrund eines begründeten Antrags an den Vorstand, der von mindestens 1/10 (einem Zehntel)  der Mitglieder unterstützt wird.

In den unter a) und b) genannten Fällen muss der Präsident die Mitgliederversammlung einberufen; die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab dem Antrag stattfinden. Falls der Präsident die Mitgliederversammlung nicht innerhalb der angegebenen Frist einberuft, muss das Kontrollorgan, falls bestellt, an seiner Stelle handeln und unverzüglich die Mitgliederversammlung einberufen.

4. Die Einberufung muss bei den Mitgliedern schriftlich als Schreiben oder per E-Mail mindestens 8 (acht) Tage  vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingehen. In der Einberufung sind Ort, Tag und Uhrzeit der ersten und der zweiten Einberufung sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben. Die zweite Einberufung muss mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden nach der ersten Einberufung angesetzt werden.

5. Die Mitgliederversammlung kann auch über Videokonferenz abgehalten werden, vorausgesetzt, dass alle Teilnehmer identifiziert werden können und dass sie in Echtzeit der Diskussion folgen und an der Besprechung der behandelten Themen und an der Abstimmung teilnehmen können. Als Versammlungsort gilt der Ort, an dem sich der Vorsitzende befindet und an dem auch der Schriftführer anwesend sein muss, um die Erstellung und Unterzeichnung des Protokolls im entsprechenden Buch zu ermöglichen. Sollte es während der Versammlung zu einem Ausfall der Verbindung kommen, wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden für unterbrochen erklärt. Die bis zur Unterbrechung getroffenen Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit.

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder ein anderes im Rahmen der Mitgliederversammlung dazu bestimmtes Mitglied.

7. Die Diskussionen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll zusammengefasst, das vom Präsidenten des Vereines und vom eigens zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird, in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, eingetragen.

Art. 14 – Mitgliederversammlung: Abstimmungsregeln

1. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

2. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die im Mitgliederbuch eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie den eventuell vorgesehenen jährlichen Mitgliedsbeitrag eingezahlt haben.

3. Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung muss von mindestens 1/10 (einem Zehntel) der Anwesenden beantragt werden. Die Wahl zur Besetzung der Vereinsämter und Abstimmungen, die Personen betreffen, erfolgen geheim.

Art. 15 – Ordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses;
  2. Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten etwaigen Jahres- und Mehrjahrestätigkeitsprogramms;
  3. Genehmigung der vom Vorstand eventuell erstellten Sozialbilanz;
  4. Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl und Abberufung von zwei Rechnungsprüfer/innen;
  6. Wahl und Abberufung des Kontrollorgans, wenn die in Art. 30 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Umstände eintreten;
  7. Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfungsorgans, wenn die in Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Schwellenwerte eintreten; 
  8. Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung des Mitgliedsantrags oder gegen den Vereinsausschluss;
  9. Genehmigung der etwaigen Geschäftsordnung zur Satzung und anderer Reglements zur Funktionsweise des Vereins, die vom Vorstand ausgearbeitet werden;
  10. Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
  11. Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Überprüfung vorgelegt werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder plus 1 Mitglied anwesend ist. In zweiter Einberufung ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden, sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 16 – Außerordentliche Mitgliederversammlung: Befugnisse und Quorum

1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

  1. Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;
  2. Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

2. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter Einberufung ist die außerordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder plus ein  Mitglied anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

Art. 17 – Vorstand: Zusammensetzung und Amtsdauer

1. Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt, die ordnungsgemäß den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag gezahlt und den Wohnsitz in der Provinz Bozen haben. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann je nachdem, was von der Mitgliederversammlung bei der Ernennung und bei den späteren Wahlen festgelegt wird, zwischen 3 (drei) und 7 (sieben) variieren. Die ersten Vorstandsmitglieder werden im Gründungsakt benannt.

2. Voll oder beschränkt entmündigte Personen, Konkursschuldner oder Personen, die zu einer Strafe verurteilt wurden, die, auch nur zeitweise, den Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder die Unfähigkeit, leitende Funktionen auszuüben, mit sich bringt, können nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden, und verlieren, wenn sie bestellt werden, ihr Amt.

3. Die Vorstandsmitglieder bleiben für 3 (drei) Jahre im Amt  und können wiedergewählt werden. Mindestens 30 (dreißig) Tage  vor dem Mandatsende beruft der Präsident die Mitgliederversammlung für die Wahl des neuen Vorstands ein.

Art. 18 – Vorstand: Einberufung, Abstimmung und Funktionsweise

1. Der Vorstand wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn er es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens 1/3 (ein Drittel)  der Vorstandsmitglieder dies beantragen.

2. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, die bei den Vorstandsmitgliedern mindestens 4 (vier) Tage vor dem Tag der Vorstandssitzung eingehen muss. In der Einberufung sind Ort, Tag, Uhrzeit sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte anzugeben.

3. Wenn an der Vorstandssitzung alle Vorstandsmitglieder teilnehmen, hat die Sitzung auch dann ihre Gültigkeit, wenn keine formelle Einberufung erfolgt ist oder die Vorankündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

4. Der Vorstand kann seine Sitzung nach denselben für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Modalitäten auch per Videokonferenz abhalten.

5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. In Abwesenheit beider führt ein anderes aus den Reihen der anwesenden Vorstandsmitglieder bestimmtes Mitglied den Vorstand.

6. Die Sitzungen des Vorstands sind ordnungsgemäß konstituiert, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Vollmachten sind nicht zulässig.

7. Die Abstimmung erfolgt offen mit Ausnahme der Abstimmungen, die Personen betreffen. Für diese Fälle wird eine geheime Stimmabgabe vorgesehen.

8. Über die Vorstandssitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst, das vom Präsidenten und vom speziell zu diesem Zweck bestellten Schriftführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands eingetragen.

Art. 19 – Vorstand: Befugnis

1. Der Vorstand hat umfassende Kompetenzen für die ordentliche und die außerordentliche Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Erstellung des Jahresabschlusses, welcher der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
  2. Ausarbeitung eines etwaigen Jahres- und Mehrjahres-Tätigkeitsprogramms, das der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
  3. Ausarbeitung einer etwaigen Sozialbilanz, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird;
  4. Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers, des Kassiers und des Veranstaltungsorganisators des Vereins;
  5. Ernennung von Beiräten ohne Stimmrecht zur Unterstützung des Vorstandes im Falle, dass vom Vorstand spezielle und spezifische Aufgaben gelöst werden müssen;
  6. Entscheidung über die Anträge auf Mitgliedschaft im Verein und über den Ausschluss von Mitgliedern;
  7. Ausarbeitung von etwaigen internen Geschäftsordnungen zur Funktionsweise des Vereins, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind;
  8. Entscheidung über einen etwaigen jährlichen Mitgliedsbeitrag und über seine Höhe;
  9. Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung;
  10. Entscheidung über etwaige Arbeitsverhältnisse mit unselbständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie über die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und externen Beratern;
  11. Bestätigung oder Ablehnung der vom Präsidenten ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen;
  12. Führung der Vereinsbücher;
  13. Beschluss über die etwaige Ausübung von weiteren Tätigkeiten und Erbringung des Nachweises, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt, die gegenüber der im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeit einen instrumentellen und zweitrangigen Charakter aufweisen;
  14. Genehmigung aller anderen Maßnahmen, die dieser Satzung oder den internen Geschäftsordnungen zufolge dem Vorstand zugewiesen werden;
  15. Genehmigung aller Maßnahmen und Schritte, die zur Umsetzung der Vereinszwecke sowie für die Führung und korrekte Funktionsweise des Vereins nötig sind.

2. Der Vorstand kann einem oder mehreren seiner Mitglieder die Befugnis einräumen, bestimmte Rechtshandlungen oder Arten von Rechtshandlungen im Namen und für Rechnung des Vereins vorzunehmen.

3. Der Schriftführer kümmert sich im Allgemeinen um die Führung der Vereinsbücher und führt die Aufgaben aus, die ihm vom Vorstand oder vom Präsidenten übertragen werden.

4. Der Kassier erledigt die finanziellen Geschäfte des Vereins und sorgt für deren Verbuchung und Dokumentation.

5. Der Veranstaltungsorganisator organisiert die internen Veranstaltungen des Vereins wie zum Beispiel Radio-Fuchsjagd, Funk-Wettbewerbe (contests), Gemeinschaftsausflüge, Feiern, usw. sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, an denen der Verein den Funkdienst ableistet. Der Veranstaltungsorganisator kann auf andere Mitglieder zur Mithilfe zurückgreifen.

Art. 20 – Präsident: Kompetenzen und Amtsdauer

1. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber Dritten und vor Gericht.

2. Der Präsident wird aus den Reihen der Vorstandsmitglieder ernannt.

3. Der Präsident kann vom Vorstand nach denselben Modalitäten abberufen werden, die für seine Wahl vorgesehen sind.

4. Der Präsident verliert sein Amt durch Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist.

5. Der Präsident trägt die allgemeine Verantwortung für die Leitung und die erfolgreiche Entwicklung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. er unterzeichnet die Schriftstücke und Dokumente, die den Verein sowohl gegenüber den Mitgliedern als auch gegenüber Dritten verpflichten;
  2. er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands;
  3. er genehmigt bei Bedarf Dringlichkeitsmaßnahmen und legt sie innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen dem Vorstand zur Bestätigung vor;
  4. er beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und führt darin den Vorsitz.

6. Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident vom Vizepräsidenten ersetzt. Wenn auch der Vizepräsident abwesend oder verhindert ist, überträgt der Vorstand diese Aufgabe ausdrücklich einem anderen Vorstandsmitglied.

Art. 21 – Gründe für das Ausscheiden aus dem Vorstand und Nachbesetzung von Vorstandsmitgliedern

1. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet durch folgende Gründe:

  1. Rücktritt, der in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten ist;
  2. Abberufung durch die ordentliche Mitgliederversammlung;
  3. nachträglicher Eintritt von Unvereinbarkeitsgründen laut Art. 17, Abs. 2 der vorliegenden Satzung;
  4. Verlust der Mitgliedschaft nach Eintritt eines oder mehrerer der Gründe, die in Art. 9 der vorliegenden Satzung genannt sind.

2. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder aus einem oder mehreren der oben genannten Gründe aus dem Amt aus, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung anhand der Liste der Nichtgewählten, die im Rahmen der letzten Vorstandswahl erstellt wurde. Die nachrückenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, die über ihre Bestätigung im Amt entscheiden muss. Wenn sie bestätigt werden, bleiben sie bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Wenn das nachrückende Vorstandsmitglied nicht bestätigt wird, wenn die Liste der Nichtgewählten erschöpft ist oder es keine nichtgewählten Personen gibt, sorgt der Vorstand für die Nachbesetzung der fehlenden Mitglieder durch Kooptierung, die von der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Erfolgt keine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wird eine Neuwahl vorgenommen. Die auf diese Weise nachrückenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit des aktuellen Vorstands im Amt. Bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung sind die kooptierten Vorstandsmitglieder bei den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.

3. Scheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder aus dem Amt, endet damit die Amtszeit des gesamten Vorstands. Der Präsident oder hilfsweise das dienstälteste Vorstandsmitglied muss die ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab dem Amtszeitende für die Neuwahl des Vorstands einberufen. Bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder bleiben die ausgeschiedenen Mitglieder für die ordentliche Geschäftsführung im Amt.

Art. 22 – Die Rechnungsprüfer/innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer/innen für eine Amtszeit von 3 (drei) Jahren. Sie können wieder gewählt werden und dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die gesamte Geschäfts- und Finanzgebarung der Vereinsgemeinschaft und des Vorstandes zu überprüfen. Sie berichten der Hauptversammlung über die Jahresabrechnung und über ihre Tätigkeit.

Art. 23 – Das Kontrollorgan: Zusammensetzung, Amtsdauer und Funktionsweise

1. Falls ernannt, besteht das Kontrollorgan aus einem oder 3 (drei) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder, gewählt werden. Mindestens eines der Mitglieder muss die in Art. 2397, Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

2. Das Kontrollorgan bleibt für ​3 (drei) Jahre im Amt​ ​und kann wiedergewählt werden.

3. Das Kontrollorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten.

4. Das Kontrollorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.

5. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt.

6. Die Mitglieder des Kontrollorgans, für die Art. 2399 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt, müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

Art. 24 – Befugnisse des Kontrollorgans

1. Das Kontrollorgan hat folgende Aufgaben:

  1. Überwachung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung und Kontrolle der Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung;
  2. Überwachung der Angemessenheit der Organisationsstruktur, des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems des Vereins und seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise;
  3. Kontrolle der Buchhaltung;
  4. Aufgaben in der Überwachung der Einhaltung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele, unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des Kodex des Dritten Sektors;
  5. Bestätigung darüber, dass die Sozialbilanz nach Maßgabe der ministeriellen Richtlinien ausgearbeitet wurde, auf die in Art. 14 des Kodex verwiesen wird. In der eventuell ausgearbeiteten Sozialbilanz wird über die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit berichtet;
  6. Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, in deren Rahmen der Jahresabschlussbericht vorgelegt wird; Recht auf Teilnahme an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht.

2. In den in Art. 31, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehenen Fällen kann das Kontrollorgan auch die Rechnungsprüfung vornehmen.

3. Das Kontrollorgan hat Zugang zu den für die Ausübung des eigenen Mandats relevanten Vereinsunterlagen. Es kann jederzeit Einsicht nehmen oder Kontrollen durchführen und kann sich zu diesem Zweck bei den Vorstandsmitgliedern über den Verlauf der Vereinstätigkeit oder über bestimmte Geschäfte erkundigen.

Art. 25 – Das Rechnungsprüfungsorgan

1. Falls ernannt, besteht das Rechnungsprüfungsorgan, aus einem oder 3 (drei) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung, aber nicht notwendigerweise aus den Reihen der Mitglieder, gewählt werden. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein.

2. Das Rechnungsprüfungsorgan bleibt für ​​3 (drei) Jahre im Amt​​ ​und kann wiedergewählt werden​. 

3. Das Rechnungsprüfungsorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten.

4. Das Rechnungsprüfungsorgan hat die Aufgabe, die Abschlussprüfung durchzuführen.

5. Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst ein Protokoll über die eigene Tätigkeit, das dann in das am Vereinssitz aufbewahrte Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse dieses Organs eingetragen wird.

6. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans wegen Rücktritt oder aus anderen Gründen vor Ablauf des Mandats aus dem Amt, werden sie durch Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung nachbesetzt. 

7. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.

Art. 26 – Wahlkommission

1. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern des Vereines, welche nicht dem Vorstand angehören. Sie wird vor den Wahlen bestimmt. Eine Person der Kommission wird als Wahlpräsident ernannt.

Art. 27 – Vereinsbücher und Register

1. Der Verein ist zur Führung folgender Bücher verpflichtet:

  1. Mitgliederbuch;
  2. Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands;
  4. Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Rechnungsprüfer/innen.
  5. 2. Der Verein muss ein Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Kontrollorgans führen, wenn dieses Organ ernannt wird. 
  6. 3. Der Verein muss weiters ein Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Rechnungsprüfungsorgans führen, wenn dieses Organ ernannt wird. 
  7. 4. Der Verein muss ein Verzeichnis der ehrenamtlich Tätigen führen.

Art. 28 – Zweckbestimmung des Vereinsvermögens und Gemeinnützigkeit

1. Das Vereinsvermögen wird für die Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit und ausschließlich zur Realisierung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele verwendet.

2. Die, auch indirekte, Ausschüttung von Gewinnen und Verwaltungsüberschüssen, Fonds und Rücklagen mit jeglicher Bezeichnung an die Gründer, Mitglieder, Arbeitnehmer und Mitarbeiter, an Vorstandsmitglieder und an die Mitglieder von anderen Vereinsorganen, auch bei einem Austritt oder in allen anderen Fällen, in denen eine Einzelperson ihre Vereinsmitgliedschaft auflöst, ist verboten.

Art. 29 – Geldmittel und Vermögen

1. Der Verein hat ein Vermögen von mindestens 5.500 Euro.

2. Das Vereinsvermögen besteht aus beweglichen und unbeweglichen Gütern, aus eventuellen Reservefond, die mit Bilanzüberschüssen gebildet werden, und wird durch folgende Einnahmen eingebracht:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. öffentliche Beiträge, Beiträge von Privatpersonen;
  3. testamentarische Schenkungen und Nachlässe;
  4. Vermögenserträge;
  5. Sammlung von Geldmitteln;
  6. Rückerstattungen im Rahmen von Abkommen;
  7. Erlöse aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors;
  8. alle anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.

3. Für die im allgemeinen Interesse geleistete Tätigkeit darf der Verein nur eine Spesenvergütung für die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten erhalten, soweit diese Tätigkeit nicht als eine dem Vereinszweck dienliche Nebentätigkeit mit den Beschränkungen laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors ausgeübt wird.

Art. 30 – Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss der Vorstand die Jahresabschlussrechnung erstellen, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Letztere muss innerhalb von 120 (einhundertzwanzig) Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres einberufen werden, auf jeden Fall aber rechtzeitig, um eine Genehmigung der Jahresabschlussrechnung innerhalb 30. Juni zu gewährleisten.

3. Der Jahresabschluss muss in den 8 (acht) Tagen vor der zu seiner Genehmigung einberufenen Mitgliederversammlung am Vereinssitz hinterlegt werden. Auf schriftliche Anfrage kann jedes Mitglied in das Dokument Einsicht nehmen.

Art. 31 – Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung – sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung – mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder beschlossen.

2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das, nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung, anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss. Falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen, wie in Art. 9 des Kodex des Dritten Sektors vorgeschrieben, an die Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.

Art. 32 – Haftung

1. Die Organe des Vereins dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel und des genehmigten Haushaltsplanes, unter Berücksichtigung des vom Gesetz festgelegten Mindestvermögens, eingehen.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Art. 33 – Verweisbestimmung

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und, soweit vereinbar, das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.